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Blockchain in der Energiewirtschaft

Mehrwerte: Auch wenn der Hype um Kryptowährungen vorerst vorbei zu sein scheint, ist die dahinterstehende Blockchain-Technologie weiterhin in aller Munde. Nur wenigen anderen Technologien wird momentan ein so großes Disruptionspotential zugeschrieben. Dies gilt auch und vor allem für die Energiewirtschaft. Um die momentane Situation, etwaige Probleme und einen Ausblick in die Zukunft zu wagen, konnten wir die Blockchain- und Energierechts-Expertin Dr. Carmen Schneider von der Wirtschaftskanzlei Chatham Partners für den folgenden Artikel gewinnen. Viel Spaß beim Lesen!

Was ist eine Blockchain?

Eine Blockchain ist – vereinfacht dargestellt – eine besondere Form einer Datenbank. Besonders ist sie deshalb, weil sie im Gegensatz zu herkömmlichen Datenbanken dezentral organisiert ist. Während Letztere in der Regel auf einem Server liegen und ihre Informationen von den Nutzern abgerufen werden können, handelt es sich bei Blockchains um verteilte Datenbanken, die von den Nutzern selbst verwaltet werden. Jede Information, die der Datenbank zugeführt wird, wird auf allen in der Blockchain vernetzten Rechnern gespeichert, und zwar dergestalt, dass mehrere Transaktionen in Blöcken zusammengefasst werden. Die Informationsblöcke werden anschließend von den Teilnehmern des Netzwerks nach selbst festgelegten Vorgaben verifiziert. Sind die Informationen bzw. Transaktionen von der Mehrheit der Teilnehmer verifiziert, wird der gesamte Block verschlüsselt und in der Blockchain gespeichert. Dabei enthält jeder Block die Prüfsumme des vorherigen Blocks, wodurch die beiden Blöcke „untrennbar“ miteinander verbunden werden. Es entsteht eine Kette, die sogenannte Blockchain. Zum einen wird dadurch die Nachvollziehbarkeit der Informations- bzw. Transaktionshistorie für jeden Teilnehmer gesichert und zum anderen sind die gespeicherten Daten faktisch fälschungssicher, da für eine Veränderung derselben stets die gesamte Blockchain manipuliert werden müsste, damit die Prüfsummen aller Blöcke konsistent bleiben.


Verschiedene Arten und Einsatzgebiete der Blockchain 

Während das grundlegende Prinzip der Blockchain stets dasselbe ist, kann unterschieden werden zwischen (i) öffentlichen Blockchains, an denen unendlich viele Nutzer teilnehmen, die alle dieselben Berechtigungen besitzen und Transaktionen validieren können, (ii) privaten Blockchains, bei denen der ausgewählte Teilnehmerkreis begrenzt ist und (iii) sogenannte konsortialen Blockchains. Bei privaten Blockchains haben nicht alle Teilnehmer dieselben Berechtigungen innerhalb der Blockchain, zudem gibt es regelmäßig (noch) eine zentrale Instanz. Die konsortiale Blockchain lässt sich als semi-privat und damit als Kompromiss zwischen den zuvor genannten Formen beschreiben.

Das bekannteste Einsatzgebiet der Blockchain sind wohl die sogenannten Kryptowährungen, allen voran der Bitcoin. Neben dem Bitcoin existieren weitere Kryptowährungen, die allesamt auf derselben Idee basieren: Eine funktionsfähige Währung zu schaffen, die unabhängig ist von Banken und anderen zentralen Institutionen.

Auch in der Energiewirtschaft kommen Kryptowährungen schon zum Einsatz. So existiert der SolarCoin, ein Token, den registrierte PV-Anlagen-Betreiber für jede produzierte MWh Solarenergie erhalten. Die SolarCoin können über eine Blockchain gehandelt werden.

Blockchain und Smart Contracts

Smart Contracts, also Programmcodes, die vorgegebene Transaktionsregeln abbilden, ergänzen die Speicherschicht von Blockchains wie Bitcoin um eine funktionale Transaktionsschicht, die autonome Handlungen wie Zahlungen, Datenübertragungen oder das Speichern bzw. Dokumentieren eines Vorgangs/Ergebnisses auslösen. Stellt der Smart Contract fest, dass alle festgelegten Bedingungen erfüllt wurden, wird beispielsweise die Transaktion automatisch über die Blockchain abgewickelt. Der Vorteil liegt hier – wie bei der Blockchain generell – darin, dass die Notwendigkeit eines Intermediärs entfällt, weil der Vertragsprozess automatisiert ist. Dies führt letztendlich zu erheblichen Zeit- und Kostenersparnissen. Zudem generiert der automatische Vollzug der vereinbarten Leistungen Transaktionssicherheit – eine grundlose Verweigerung der Leistung ist bei Vorliegen der programmierten Bedingungen nicht möglich.

Blockchain in der Energiewirtschaft

Der Blockchain wird nicht nur in der Finanzbranche, sondern auch in der Energiewirtschaft besonders großes Potential bescheinigt. Als Anwendungsbereiche wurden bislang insbesondere

  • der Peer-to-Peer-Handel mitsamt der finanziellen Abwicklung,
  • Herkunftsnachweise,
  • sowie der Bereich Clearing & Settlement

ausgemacht. In ihrer im Juni 2018 veröffentlichten Studie Die Blockchain Technologie – Chance zur Transformation der Energiewirtschaft hat die Forschungsstelle für Energiewirtschaft e.V. (FfE) 91 Anwendungsfälle der Blockchain-Technologie entlang der gesamten energiewirtschaftlichen Wertschöpfungskette identifiziert, angefangen vom Labeling über den Peer-to-Peer-Handel bis zum Asset Management. Die Deutsche Energie-Agentur (dena) hat in ihrer jüngst vorgestellten Multi-Stakeholder-Studie Blockchain in der integrierten Energiewende 11 Use Cases aus den Anwendungsgruppen Asset Management, Datenmanagement, Marktkommunikation (Strom), Handel (Strom) und Finanzierung & Tokenization untersucht und hinsichtlich ihrer technischen, ökonomischen und regulatorischen Reife bzw. Umsetzbarkeit bewertet. Dabei fallen die Bewertungen je Use Case und Kategorie recht unterschiedlich aus.


Immer mehr EVU und Start Ups arbeiten deshalb an Blockchain-basierten Lösungen für die Energiewirtschaft. Mit Share&Charge wurde bereits in 2017 eine Plattform erprobt, die E-Autofahrer und Ladestelleninhaber zu einem Peer-to-Peer-Netz verknüpft, wobei Transaktionen über die Ethereum-Blockchain abgewickelt wurden. Das Projekt ist zwar mittlerweile eingestellt worden, dies aber nach eigenen Angaben nur vorübergehend, um weitere Verbesserungen vorzunehmen und es als Open-Source-Software für die Allgemeinheit zu öffnen. In einem Pilotprojekt des Übertragungsnetzbetreibers TenneT TSO GmbH und dem Stromspeicher-Hersteller sonnen GmbH werden vernetzte Heimspeicher mittels Blockchain-Technologie zur Stabilisierung des Stromnetzes genutzt. Und auch im Großhandel gibt es ein europäisches Projekt: Die Blockchain- Brancheninitiative „Enerchain“ entwickelt bereits seit 2016 einen digitalen Marktplatz für Strommarktprodukte auf Blockchain-Basis.


Lokale Energiemärkte: Der Peer-to-Peer-Handel

Doch auch und gerade für den kleinteiligen Handel mit regionalem grünem Strom birgt die Blockchain-Technologie großes Potenzial. In einem dezentralen Stromnetz, in dem es Verbraucher gibt, die gleichzeitig auch Strom produzieren (sogenannte Prosumer), können Transaktionen direkt zwischen Prosumern mit Hilfe der Blockchain ohne Intermediär und kostengünstig gesteuert und abgewickelt werden. Die beiden österreichischen Energieunternehmen Salzburg AG und VERBUND gehörten zu den ersten Unternehmen, die sogenannte „Peer-to-Peer-Plattformen“ zur Einbindung von Prosumern in das lokale Netz in Pilotprojekten getestet haben. Die Wuppertaler Stadtwerke (WSW) betreiben den „Tal.Markt„, eine auf eine Blockchain geschriebene anlagenscharfe lokale Grünstrom-Vermarktungsplattform. Als integriertes Versorgungsunternehmen sind die WSW nicht nur Plattformbetreiber, sondern zudem Direktvermarkter, Bilanzkreismanager und Messstellenbetreiber. Im nächsten Schritt wollen sie das Modell mit kommunalen Partnern weiter vorantreiben.

Im Mittelpunkt des Peer-to-Peer-Handels steht der sogenannte Prosumer. Der Begriff bezeichnet vor allem dezentrale Stromproduzenten, die den erzeugten Strom nicht nur selbst verbrauchen, sondern auch an Dritte (im Quartier, in der Nachbarschaft, in der Kommune oder der Region) verkaufen und damit sowohl Erzeuger („Produzent“) als auch Verbraucher („Konsument“) von Energie, sprich: Prosumer sind. Mit Blick auf die technologischen Möglichkeiten, die der Blockchain-basierte Peer-to-Peer-Handel solchen Prosumern bietet und die zunehmende Dezentralisierung von Erzeugung und Vermarktung spricht vieles dafür, den Prosumer als eigenständigen Marktakteur anzuerkennen. Der liberalisierte Energiemarkt kann es durch seine hohe Granularität und den leichten Markteintritt ermöglichen, dass jeder noch so kleine Akteur – der Handwerksbetrieb, der Solaranlagenbesitzer, die Wohnungsmieterin – sich die benötigte elektrische Energie auf den entsprechenden (dezentralen, ggf. lokalen bzw. regionalen) Märkten beschafft und/oder vermarktet. Der Begriff des Prosumers könnte vor diesem Hintergrund deutlich erweitert werden. Es wären eben nicht mehr nur diejenigen, die auch selbst Strom produzieren, sondern auch jene, die sich aktiv am Marktgeschehen beteiligen. Prosumer können sich mit den neuen technischen und marktlichen Möglichkeiten immer mehr vom passiven Verbraucher zu selbstbestimmten Akteuren weiterentwickeln. Um einen solch aktiven Prosumer etablieren zu können, der einen wichtigen Beitrag zur Energiewende leistet, bedarf es jedoch einer klaren regulatorischen Einordnung desselben, der eben nicht nur Anlagenbetreiber, Lieferant oder Letztverbraucher ist, sondern unterschiedliche Marktrollen innehat. Die Schaffung einer separaten Marktrolle für den Prosumer stünde auch im Einklang mit den Bestrebungen auf europäischer Ebene: Die jüngst verabschiedete Erneuerbare-Energien-Richtlinie („RED II“) sieht eine – technologieneutrale – Legaldefinition des Peer-to-Peer-Geschäfts vor und berücksichtigt dabei insbesondere auch die unterschiedlichen Marktrollen der Teilnehmer.

Zivilrechtliche Herausforderungen

Ob Blockchain-Lösungen in der Energiewirtschaft (über Pilotphasen hinaus) erfolgreich umgesetzt werden können, hängt wesentlich von dem anwendbaren Rechtsrahmen ab. Die geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen stellen erhebliche Hürden für den Einsatz von Blockchain-Lösungen dar. Von den Vorgaben des allgemeinen Zivilrechts über das Datenschutzrecht bis hin zum energierechtsspezifischen Pflichtenkatalog stellen sich bei der Implementierung von Blockchain-basierten Modellen diverse rechtliche Herausforderungen.

Ein Spannungsverhältnis zwischen den zivilrechtlichen Vorgaben und der Blockchain besteht etwa mit Blick auf die Unveränderlichkeit der Blockchain. Denn ein solches Prinzip kennt das deutsche Zivilrecht nicht. Vielmehr kennt es eine Reihe von Tatbeständen, bei denen Rechtsgeschäfte als von Anfang an nichtig betrachtet werden, etwa bei der Anfechtung (§ 142 BGB), bei Verstößen gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB) oder der Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB). In der Blockchain werden jedoch auch zivilrechtlich nichtige Transaktionen unveränderlich niedergelegt.

Energierechtliche Rahmenbedingungen

Denn die Nichtigkeit ist häufig eine Wertungsfrage, die sich nicht automatisiert überprüfen lässt. Auch bei einem Rücktritt (§ 346 BGB) kann die zivilrechtlich vorgeschriebene Rückabwicklung der empfangenen Leistungen nicht erfolgen. „Reverse transactions“, also fiktive Transaktionen, die gegenläufige Transaktionen in die Kette einführen bis der „ursprüngliche“ Status wiederhergestellt ist, haben wirtschaftlich, nicht aber rechtlich den Effekt einer Rückabwicklung i. S. d. BGB. Ebenfalls von Bedeutung – gerade beim Handel auf Basis von Smart Contracts – sind die restriktiven Vorgaben des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (§§ 305 ff. BGB)

Im Energiesektor sind zudem die regulatorischen Vorgaben zu beachten, etwa für Blockchain-basierte Peer-to-Peer-Netzwerke. Denn der Prosumer wird als Energieerzeuger regelmäßig unter den Begriff des Energieversorgungsunternehmens i.S.d. § 3 Nr. 18, 1. Alt. EnWG („EVU“) bzw. des Elektrizitätsversorgungsunternehmens i.S.d § 3 Nr. 20 EEG 2017 („EltVU“) fallen, da er Energie an andere Prosumer und damit Letztverbraucher liefert. An diesen Status sind etliche Pflichten geknüpft, die der Prosumer demnach zu erfüllen hätte. So werden EVU in § 5 EnWG dazu verpflichtet, unter Darlegung ihrer personellen, technischen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit die Aufnahme und Beendigung der Belieferung von Haushaltskunden unverzüglich anzuzeigen. Dies dürfte für den klassischen Prosumer eine enorme Herausforderung darstellen und mit großem Aufwand verbunden sein, wurden die Anforderungen vom Gesetzgeber doch für ein „klassisches“ EVU festgelegt. Des Weiteren träfen Prosumer umfängliche Speicher-, Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten, etwa unter dem EEG 2017 und der das Gesetz flankierenden Verordnungen. Daneben sind auch die gesetzlichen Anforderungen der §§ 40 ff. EnWG an den Inhalt und die Abwicklung von Energielieferverträgen (Stichwort: Stromkennzeichnung), die Rechnungsstellung und die Tarifierung von Energielieferungen zu beachten. Von erheblicher Bedeutung ist zudem das EEG-Doppelvermarktungsverbot. Unklar ist auch, wer in einem Peer-to-Peer-Netzwerk ohne Intermediär die Bilanzkreisverantwortung übernimmt. Und wer haftet im Peer-to-Peer-Netzwerk im Falle mangelhafter Leistung, für einen fehlerhaften Code oder für die korrekte Anwendung des Codes? Es liegt nach alledem auf der Hand, dass der Prosumer nach geltender Rechtslage treffende Pflichtenkatalog eine nicht unerhebliche Abschreckungswirkung auf potenzielle Teilnehmer eines Peer-to-Peer-Netzwerkes haben dürfte.

Dienstleistermodelle als (vorläufige) Lösung

Der geltende Rechtsrahmen verhindert damit weitgehend die Schaffung vollständig dezentraler Blockchain-basierter Peer-to-Peer-Handelsplattformen. Stattdessen übernimmt in den derzeit in der Erprobung befindlichen Piloten ein Dienstleister die vorstehend skizierten Pflichten der Prosumer sowie die Rolle des Bilanzkreisverantwortlichen, indem er ihnen eine Peer-to-Peer-Plattform zur Verfügung stellt und diese entgeltlich betreibt. So funktioniert auch der Tal.Markt der WSW: Hier wird seit Ende 2017 ein Blockchain-basierter Handelsplatz für Ökostrom betrieben, auf dem Kunden Strom direkt von lokalen Ökostromanbietern erwerben können. Die energierechtliche Abwicklung übernehmen die Stadtwerke als Dienstleister. So werden die rechtlichen und regulatorischen Risiken bei einem Unternehmen – dem Plattformbetreiber – gebündelt.


Ausblick: Blockchain in der Energiewirtschaft

Das Potential der Blockchain-Technologie für die Energiewirtschaft ist immens. Die angesprochenen ersten Testanwendungen zeigen das enorme Automatisierungspotential für Prozesse in der Energiewirtschaft und Möglichkeiten für die Entwicklung neuer Geschäftsmodelle innerhalb der selbigen. Bisher sind die getesteten Anwendungen aber genau das – Tests. Je schneller sich die Blockchain aber in Sachen Geschwindigkeit, Zuverlässigkeit, Energieverbrauch, Interoperabilität und Wirtschaftlichkeit entwickelt, desto flächendeckender wird sie auch den Energiemarkt durchdringen.

Fest steht: Die Blockchain muss ihr Wertversprechen erst noch einlösen. Ob respektive wann die Technologie in der Breite der Energiebranche angekommen sein wird, hängt davon ab, wie sich die Regulierung auf deren technische Möglichkeiten einstellt. Aktuell müssen fundamentale technische Fragen geklärt und bestehende regulatorische Unsicherheiten beseitigt werden. Hierzu leisten Reallabore, etwa im Rahmen des SINTEG-Programms des BMWi, einen erheblichen Beitrag. Letztlich ist es jedoch die Aufgabe des Gesetzgebers, die in den Experimentierräumen gewonnenen Erkenntnisse bei der Schaffung klarer rechtlicher Rahmenbedingungen für Blockchain-Anwendungen zu berücksichtigen. Mit Spannung wird daher die Blockchain-Strategie der Bundesregierung erwartet, die sie im Sommer 2019 vorlegen will.

Dennoch oder gerade deshalb sollten sich Energieversorgungsunternehmen frühzeitig und aktiv mit der Entwicklung und Erprobung von Blockchain-basierten Anwendungen befassen. Dabei gilt es zunächst, sich neutral über die Technologie zu informieren und sodann geeignete Anwendungsfälle zu identifizieren. Die Realisierung eines spannenden Use Casekann auch mit Projekpartnern aus unterschiedlichen Bereichen erfolgen. Die Blockchain-Initiative-Energie im Edna Bundesverband hat im Sommer 2018 einen Entscheidungsbaum vorgestellt, der Stadtwerken und Energieversorgern die Identifikation sinnvoller und machbarer Anwendungsfälle von Blockchain-Anwendungen erleichtern soll. Er kann auf ihrer Internetseite abgerufen werden.

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Dr. Carmen Schneider ist Partnerin bei der Wirtschaftskanzlei Chatman Partners. Nach ihrem Studium der Rechtswissenschaften an den Universitäten Gießen und Bonn und einem Forschungsaufenthalt am Centre de Recherche en Economie et Droit de l’Energie in Montpellier, Frankreich, promovierte Dr. Carmen Schneider im Bereich des Energierechts. Vor ihrem Wechsel zu Chatham Partners war sie als Partnerin bei DWF Germany Rechtsanwaltsgesellschaft mbB sowie als Assoziierte Partnerin bei GÖRG Partnerschaft von Rechtsanwälten mbH tätig. Sie ist zudem Autorin zahlreicher Veröffentlichungen und hält regelmäßig Vorträge zu energierechtlichen Themen. Ihr Tätigkeitsschwerpunkt liegt in der Beratung von Energieversorgern, Investoren, Projektentwicklern und Energiedienstleistern im Energiewirtschaftsrecht mit einem Fokus auf Projektentwicklungen (insbesondere On- und Offshore Wind, Solar, dezentrale Erzeugungsmodelle und Speicherlösungen), dem Energievertrags- und Regulierungsrecht sowie dem Energiehandel. Daneben begleitet sie M&A-Transaktionen und Finanzierungsprojekte im Energiesektor und vertritt ihre Mandanten in (schieds-)gerichtlichen Verfahren. In jüngster Zeit beriet Dr. Carmen Schneider Mandanten vermehrt bei der Umsetzung von Blockchain-Konzepten im Energiesektor.