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Energieversorger und Extremwetterereignisse: Haftungsmanagement und Compliance

Lokale Extremwetterereignisse treten immer häufiger und heftiger auf. Aufgrund ihrer teils wetterexponierten Infrastruktur laufen insbesondere die Betriebsabläufe von Energieversorgern (EVU) Gefahr, von extremen Wetterphänomenen wie Starkregen, Sturm, Dauerhitze u. ä. gestört zu werden – ein immenses Schadenspotenzial für diverse Rechtsgüter und Rechte. Welche Haftungsrisiken bestehen und wie können Stadtwerke diese am besten managen?

Wie der jährliche Klimastatusbericht des Deutschen Wetterdienstes (siehe S. 36 – 43) zeigt, treten lokale Extremwetterereignisse als eine Folge des menschengemachten Klimawandels häufiger und in gesteigerter Intensität auf. Das Hochwasser an Ahr und Erft im Juli 2021 und die dadurch entstandenen Schäden für Private, Unternehmer und die öffentliche Hand haben uns diesen Zusammenhang und unsere Verletzbarkeit angesichts der Naturgewalten erneut auf verheerende Weise vor Augen geführt. Laut Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) haben allein die Unwetter dieses Jahres in Westdeutschland im Hinblick auf Wohngebäude, Hausrat und Betriebe einen versicherten Schaden in Höhe von 7 Milliarden Euro verursacht (ZEIT ONLINE vom 25.08.2021).

Der zerstörte Netzinfrastruktur und sonstige Versorgungsinfrastrukturbestandteile betreffende Schaden dürfte daran einen erheblichen Anteil tragen. Aufgrund ihrer wetterexponierten Infrastrukturbestandteile weisen gerade die Betriebsabläufe von EVU eine besondere Vulnerabilität für Starkregen, Sturm, Dauerhitze und sonstige Auswirkungen von Extremwetterereignisse auf (vgl. Umweltbundesamt, Klimawirkungs- und Risikoanalyse 2021 für Deutschland, S. 75 ff). Vor diesem Hintergrund besteht ein immenses Schadenspotenzial für diverse Rechtsgüter und Rechte und die damit verbundene Herausforderung, Haftungsrisiken zu managen.

Extremwetterereignisse: Haftungsfelder

Haftungsrechtliche Auswirkungen auf EVU und deren Leitungsorgane im Zusammenhang mit Extremwetterereignissen kommen unter verschiedenen Gesichtspunkten in Betracht. So können die Verletzung fremder Rechtsgüter oder Rechte im Falle des Unterlassens zumutbarer Vermeidungsmaßnahmen eine gesetzliche oder vertragliche Haftung begründen. Im Falle des grob fahrlässigen Unterlassens bestimmter Vermeidungsmaßnahmen kann die Leistungspflicht der eigenen Versicherung für Schäden an eigenen Rechtsgütern unter Umständen ausgeschlossen sein. Die Geschäftsführung oder sonstiges Führungspersonal können unter Umständen persönlich für von Extremwetterereignissen verursachte, erkennbare und vermeidbare Schäden haften, sofern sie in pflichtwidriger Weise keine Vorkehrungen ermittelt und umgesetzt haben. Nicht zuletzt können vereinbarte Haftungsbeschränkungen für Fälle „Höherer Gewalt” aufgrund sich verändernder rechtlicher Sorgfaltsanforderungen inhaltlich neu zu bewerten sein.

Sorgfaltsanforderungen

Vor diesem Hintergrund besteht eine wesentliche Herausforderung in rechtlicher Hinsicht darin, die konkret an EVU zu stellenden verkehrskreisspezifischen Sorgfaltsanforderungen zu bestimmen, die sich angesichts sich häufender Extremwetterereignisse aus der Regelung in § 276 Abs. 2 BGB ablesen lassen. Ansonsten dürfte es schwerfallen, einen rechtsanwendungssicheren Umgang mit den skizzierten Haftungsrisiken praktizieren zu können. Besonders, was die Erkennbarkeit möglicher extremwetterbezogener Risiken angeht, können sich angesichts bestehender Eintrittsvariabilitäten und Bewertungsunsicherheiten die Anforderungen an die Informationsermittlung und Bewertung bezüglich der lokalen Gegebenheiten erhöhen. In Sachen Vermeidbarkeit der zu stellenden Sorgfaltsanforderungen sind grundsätzlich Erwägungen hinsichtlich der Zumutbarkeit und Verhältnismäßigkeit etwaiger Vermeidungsmaßnahmen anzustellen. Um den konkret auf ein EVU bzw. dessen Geschäftsführung anzuwendenden Sorgfaltsmaßstab zu bestimmen, muss der jeweilige Einzelfall betrachtet werden.

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Der Beitrag entstand ohne finanzielle Gegenleistung in Zusammenarbeit mit Experten von Rödl und Partner.