HomeEnergiewendeLadesäulenverordnung: Sind die Ziele ohne Stadtwerke erreichbar?

Ladesäulenverordnung: Sind die Ziele ohne Stadtwerke erreichbar?

Mehrwerte: Elektromobilität, in Zeiten von Elon Musk und Tesla steht das Herz der deutschen Wirtschaft, die Automobilindustrie, vor einem Umbruch. Auf Hochtouren und mit zig Milliarden forcieren deutsche Autobauer derzeit den Ausbau ihrer Elektromodellreihen, um den Anschluss wiederzugewinnen. Durch den Wechsel von fossilen Brennstoffen zu Strom ergeben sich neue Chancen für Energieversorger und Bereitsteller von Ladeinfrastruktur. Wir haben für Sie daher die Ladesäulenverordnung untersucht und aus Sicht von Stadtwerken bewertet. Viel Spaß beim Lesen!

Elektromobilität hat unbestritten das Potential, ein zentraler Bestandteil bei der Erreichung der ehrgeizigen Klimaschutz- und Energieziele der Europäischen Union zu sein. Damit dieses Potential allerdings realisiert werden kann, muss zunächst eine entsprechende Infrastruktur geschaffen werden. Mit Blick auf den internationalen Wettkampf um künftige Schlüsselindustrien in der Elektromobilität ist dies ein entscheidender Faktor, um entsprechende Industrien im Automobilland Deutschland anzusiedeln. Einen Schritt hin zu einer solchen Infrastruktur stellt die Ladesäulenverordnung dar, die zur Umsetzung der EU-Richtlinie über Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe erlassen wurde. Sie hat zum Zweck, den sicheren Aufbau und Betrieb von Ladepunkten zu gewährleisten. Überdies legt sie technische Standards fest, die Ladepunkte zu erfüllen haben, was für mögliche Investoren zu mehr Investitionssicherheit führen soll. In einem weiteren Umsetzungsakt der EU-Richtlinie wurde die Verordnung im Juni 2017 außerdem dahingehend geändert, dass Fahrer von Elektroautos künftig flexibel alle öffentlichen Ladepunkte nutzen können – auch ohne einen langfristigen Vertrag mit dem Betreiber abgeschlossen zu haben.


Ladesäulenverordnung I 

Für eine funktionierende Infrastruktur sind sowohl Sicherheit als auch die Interoperabilität unabdingbar. Deshalb regelte die erste Fassung der Ladesäulenverordnung technische Mindestanforderungen bzgl. dem sicheren und interoperablen Aufbau und Betrieb von öffentlich zugänglichen Ladepunkten für Elektromobile.

Technische Mindestanforderungen 

Als technische Mindestanforderung wird in § 3 der Ladesäulenverordnung bestimmt, mit welchen Steckdosen bzw. Kupplungen die Ladepunkte ausgestatten sein müssen.

An den sogenannten Normalladepunkten (höchstens 22 kW Ladeleistung), an denen Wechselstromladen möglich ist, werden Steckdosen oder Steckdosen und Fahrzeugkupplungen jeweils des Typs 2 der Norm DIN EN 62196-2 vorgehalten.

Schnelladepunkte (mindestens 22 kW Ladeleistung), an denen Wechselstromladen möglich ist, müssen mindestens mit Fahrzeugkupplungen desselben Typs ausgerüstet sein.

Für Normal- und Schnelladepunkte, an denen das Laden mit Gleichstrom möglich ist, gilt wiederum, dass sie mindestens mit Kupplungen des Typs Combo 2 der Norm DIN EN 62196-3 ausgestattet sein müssen.

Für die sicherheitstechnischen Anforderungen wird in § 3 Abs. 3 der Ladesäulenverordnung schließlich auf die Vorgaben für die technische Sicherheit von Energieanlagen in § 49 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes verwiesen, was im Wesentlichen bedeutet, dass die allgemein anerkannten Regeln der Technik einzuhalten sind. Diese werden wiederum vom Verband der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e.V. veröffentlicht und können in der jeweils aktuellen Fassung unter folgendem Link eingesehen werden.

Weitere Pflichten 

Weitere Pflichten für Betreiber von Ladepunkten sind in § 5 der Ladesäulenverordnung geregelt. Dies sind im Speziellen Melde- und Nachweispflichten. Bei Normal- und Schnellladepunkten muss der Regulierungsbehörde sowohl vor Aufbau (mind. vier Wochen vor Beginn des Aufbaus) als auch bei Außerbetriebnahme dieses (unverzüglich) angezeigt werden. Betreiber von Schnellladepunkten haben zudem gegenüber der Regulierungsbehörde den Nachweis über die Einhaltung der technischen Vorgaben aus § 3 Abs. 2-4 der Ladesäulenverordnung zu führen.


Ladesäulenverordnung II 

Im nächsten Schritt zur Ladeinfrastruktur hat der Gesetzgeber sich mit der Änderung der Ladesäulenverordnung 2017 bzgl. der Vereinheitlichung von Authentifizierung und Bezahlung an öffentlichen Ladepunkten auseinandergesetzt.

Dadurch soll die kommunen- und länderübergreifende Nutzung von Elektromobilen gewährleistet werden, indem Nutzer nicht mehr von den Abrechnungssystemen einzelner Stromanbieter abhängig sein sollen. Es soll ein spontanes Laden an jedem öffentlich zugänglichen Ladepunkt möglich sein, um eine Wettbewerbsfähigkeit zu „auf fossilen Brennstoffen basierender Mobilität“ sicherzustellen.

Für die Gewährleistung zentral ist das im neuen § 4 der Ladesäulenverordnung geregelte sogenannte „punktuelle Laden“. Punktuelles Laden ist in § 2 Nr. 13 der Ladesäulenverordnung definiert und meint im Ergebnis ein Aufladen ohne längerfristigen Vertrag zwischen dem Ladepunktbetreiber und dem Nutzer.

In § 4 werden Betreiber verpflichtet, dem Nutzer ein solches punktuelles Laden zu ermöglichen. Dabei können sie zwischen vier verschiedenen Optionen wählen:

  1. Barzahlung in unmittelbarer Nähe zum Ladepunkt
  2. Verzicht auf eine Authentifizierung seitens des Nutzers , wenn keine direkte Gegenleistung erfordert wird
  3. Alternativ Authentifizierung beim bargeldlosen Bezahlen mittels gängiger kartenbasierter Bezahlsysteme (EC- oder Kreditkarte) 
  4. Nutzung webbasierter Systeme (QR-Code, App, Website) 

Das jeweilige Menü muss mindestens in Deutsch und Englisch angeboten werden, wobei der Zugang zu mindestens einer Zahlungsweise kostenlos sein muss.


Ausblick: Die EU Strombinnenmarkt-Richtlinie als Gefahr für die Ladeinfrastruktur? 

Die jüngsten Entwicklungen auf EU-rechtlicher Ebene könnten den weiteren Ausbau der öffentlichen Ladeinfrastruktur in Deutschland allerdings weitgehend ausbremsen. Genauer geht es um den aktuellen Entwurf der Strombinnenmarkt-Richtlinie. In Artikel 33 des Vorschlags ist vorgesehen, Verteilnetzbetreibern – also in vielen Fällen Stadtwerken – den Besitz von E-Ladestationen sowie deren Errichtung und Betrieb zu verbieten.

Zwar sieht der Entwurf Ausnahmeregelungen vor, diese werden aber kaum dazu führen, dass Stadtwerke weiterhin – wie bisher – in die Ladeinfrastruktur investieren. Denn die Ausnahme sieht nur dann eine Erlaubnis für Investitionen von Verteilnetzbetreibern vor, wenn nach einem Ausschreibeverfahren kein Interesse anderer Parteien besteht. Und selbst dann haben Verteilnetzbetreiber ihre diesbezüglichen Tätigkeiten spätestens zu diesem Zeitpunkt an andere Marktteilnehmer abzutreten, sofern diese ihr Interesse bekunden. Würde sich also ein Stadtwerk für den weiteren Bau von Ladepunkten entscheiden, muss es damit rechnen, diese abgeben zu müssen, sobald es für andere Marktteilnehmer wirtschaftlich sinnvoll erscheint, Ladepunkte zu betreiben. Investitionsanreize und -sicherheit tendieren für Stadtwerke damit gegen null.

Auch wenn der Ladesäulenbetrieb momentan noch kein gewinnbringendes Geschäftsmodell darstellt, so ist dennoch davon auszugehen, dass sich dieses in der nächsten Dekade ändern wird. Eine Regelung, die Stadtwerken eben diesen Markt verwehrt, hätte fatale Auswirkungen für den durch die Ladesäulenverordnung eigentlich bezweckten Ausbau einer Infrastruktur in Deutschland. Hält man sich vor Augen, dass laut dem Verband für kommunale Unternehmen über 50 % der öffentlichen Ladesäulen von Stadtwerken errichtet bzw. betrieben werden, so verliert dieses Zukunftssegment einen wichtigen und nachhaltigen „Investor“.

Leider sieht es Stand Herbst 2018 nicht danach aus, dass der Entwurf noch zugunsten der Stadtwerke und Endkunden geändert wird. Wie das Handelsblatt berichtet, hat der zuständige Ausschuss des europäischen Parlaments die Regelung bereits passieren lassen und auch aus der deutschen Regierung sei kein Widerstand zu erwarten. Das zuständige Bundeswirtschaftsministerium ist der Ansicht, der Entwurf entspreche der ohnehin schon geltenden Rechtslage in Deutschland. Diese Rechtsauffassung wird von dem VKU nicht geteilt. Vielmehr argumentiert der VKU, dass man zwischen dem Betrieb der Ladesäule und dem des Stromlieferanten unterscheiden muss.

Bis in dieser Frage Klarheit herrscht, ist es für Stadtwerke, die gleichzeitig Verteilnetzbetreiber sind, ratsam, sich zunächst mit Investitionen in die Ladeinfrastruktur zurückzuhalten. Gerne verfolgen wir für Sie die weitere Entwicklung und halten Sie diesbezüglich über unseren Newsletter auf dem Laufenden.

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Den gelernten Versicherungskaufmann Björn Stressenreuter begeistern digitale Mehrwertmodelle basierend auf den Stärken von Industrieversicherungsmaklern.