Wichtiger Hinweis von Seiten des Bundesverbands Kraft-Wärme-Kopplung (B.KWK): Ab 1. Januar 2020 ist die stromsteuerfreie Entnahme des KWK‑Stroms im räumlichen Zusammenhang (also zur Eigenversorgung und Belieferung Dritter innerhalb einer Kundenanlage) nur noch dann möglich, wenn vorher der Antrag auf Erlaubnis dazu gestellt wurde. Die Frist läuft zum 31.12.2019 ab!
Zum 1. Juli 2019 sind zahlreiche Änderungen im Strom- und Energiesteuerrecht in Kraft getreten. Eine betreffe wesentlich die Betreiber kleiner KWK-Anlagen, wie der B.KWK jetzt in einer Pressemitteilung bekanntgab. Obwohl sich materiell an der Möglichkeit zur Stromsteuerbefreiung aus Anlagen bis 2 MW nichts ändere, hätten sich die Formalitäten geändert. Wirkte die Befreiung bisher automatisch dadurch, dass der Strom durch faktisches Handeln stromsteuerfrei entnommen bzw. an Dritte geleistet wurde, müssen Entnehmenden bzw. Leistenden die Erlaubnis nun aktiv beantragen! Bis zum 31.12.2019 gilt die Genehmigung von Gesetzes wegen als erteilt, darüber hinaus nicht mehr.
Folge bei Versäumen der Frist:
Wer den Antrag nicht rechtzeitig beim zuständigen Hauptzollamt stellt, schuldet ab dem 01.01.2020 die Stromsteuer und muss diese abführen! Erst in einem weiteren Verwaltungsvorgang könne die Erstattung der zuvor gezahlten Stromsteuer beantragt werden, so der B.KWK in seiner Mitteilung. Laut Bundesministerium für Finanzen (BMF) seien von den eigentlich 40.000 erwarteten Anträgen bisher erst rund 1.400 bei den Hauptzollämtern eingegangen.
Welche KWK-Anlagen sind betroffen?
KWK-Anlagen bis 50 kWel Generatorleistung
Wenn eine oder mehrere BHKW-Anlagen an einem Standort zusammen bis höchstens 50 kWel gesamt Generatorleistung haben (nicht Anlagenleistung des BHKW) ist laut Stromsteuergesetz kein förmlicher Antrag zu stellen. Bei einer Kombination von BHKW mit einer PV-Anlage oder einer anderen EEG-Anlage bis 1 MW ist auch kein förmlicher Antrag zu stellen. Es gilt aber zu beachten, dass für alle Anlagenbetreiber bis zum 31.05.2020 das Formular‑bfinv.: 1429 über die steuerfreien Strommengen im Kalenderjahr eingereicht werden muss.
KWK-Anlagen über 50 kWel brutto
Voraussetzung ist, dass fossil betriebene Anlagen hocheffizient sind (Nachweis erforderlich). Die Voraussetzung galt bisher nicht.
Die im Gesetz der Verordnung genannten Leistungsgrenzen beziehen sich auf die Bruttoklemmenleistung, die nicht mit der KWK-Nettoleistung identisch sein muss.
Die weiteren Angaben hier gelten nur für Strom aus Anlagen bis einschließlich max. 2 MW im räumlichen Zusammenhang ohne Nutzung eines Netzes der allgemeinen Versorgung, die anderen Konstellationen sind komplexer.
Die Entnahme bzw. Leistung von Strom aus fossil betriebenen KWK-Anlagen ist per gesetzlicher Allgemeinerlaubnis erlaubt (§ 10 StromStV), wenn die Leistung der Anlage (Achtung: Anlagenbegriff des StromStG beachten, mehrere Module sind eine Anlage) 50 kW elektrisch nicht übersteigt. Gleiches gilt für Anlagen mit erneuerbaren Brennstoffen bis zur Leistung von 1.000 kW.
Betreiber mit Anlagen (fossil) mit mehr als 50 kW bis einschließlich 2 MW müssen die Erlaubnis auf Formblatt 1422 in Verbindung mit Formblatt 1422a beantragen.
Betreiber mit Anlagen mit mehr als 1.000 kW bis einschließlich 2 MW (brutto; erneuerbarer Brennstoff; Achtung: Biomethan gilt nicht als erneuerbar i. S. des Energie- und StromStG!) müssen die Erlaubnis auf Formblatt 1422 in Verbindung mit Formblatt 1422a beantragen.
Die Formulare finden Sie im Formularcenter der Bundesfinanzverwaltung:
https://www.formulare-bfinv.de
- rechts im Menü „Steuern“ anklicken,
- Abfrage akzeptieren,
- dann links „Formulare A-Z“ auswählen,
- oben im Katalog den Buchstaben „S“ auswählen,
- dann den Ordner „Stromsteuer“ auswählen.
- Die Formulare 1422 und 1422a sind relevant.
Die Ausfüllhinweise sind im Formular selbst ganz oben abrufbar.
Die Formulare sind nicht blanko ausdruckbar, weil abhängig von den Antworten teilweise Unterfragen aufploppen oder verschwinden, je nach Antwort. Das Ausfüllen ist nur online möglich! Jedoch kann, sofern Sie die Ausfüllarbeit nicht im Stück abarbeiten können, der bisherige Bearbeitungsstand als XML-Datei gespeichert und später wieder hochgeladen werden.