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KWK und das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz

Mehrwerte: KWK oder Kraft-Wärme-Kopplung, fast ein „Evergreen“, wenn es um nachhaltige Energienutzung geht. In unserem ersten Beitrag zu diesem Thema möchten wir zunächst dies grundsätzlich einordnen. Ziel ist es, sich in das Thema in wenigen Minuten einlesen zu können. Hierbei werden wir auch Transparenz hinsichtlich der Zuzahlungspauschalen schaffen sowie einen Ausblick zur KWK wagen. Hierauf aufbauend werden wir wichtige Aspekte in den kommenden Monaten und Jahren vertiefen. Viel Spaß beim Lesen!

Für Stadtwerke stellt sich heutzutage sowohl im Hinblick darauf, dass Verbraucher mehr und mehr an klimafreundlichen Angeboten interessiert sind, als auch aus den immer enger werdenden gesetzlichen Rahmenbedingungen die Frage, wie sie sich erfolgreich für die nächsten Jahre positionieren können. Eine Option für die nähere Zukunft stellt die KWK dar, die in der folgenden Abhandlung, insbesondere auch in Bezug auf die rechtlichen Regelungen dazu, vorgestellt wird.

Was ist KWK eigentlich?

KWK steht für Kraft-Wärme-Kopplung und beschreibt einen Prozess, bei dem gleichzeitig Energie und Wärme gewonnen werden. KWK-Anlagen verbrennen wie herkömmliche Stromgeneratoren Brennstoffe, um Energie zu gewinnen. Allerdings mit der Besonderheit, dass die sogenannte Abwärme, die bei der Verbrennung entsteht, nicht ungenutzt bleibt, sondern in ein Heizsystem eingespeist und dann als Nah- bzw. Fernwärme genutzt werden kann.

Der große Vorteil ist die im Idealfall deutlich höhere Energieeffizienz (Idealfall bedeutet bei KWK-Heizkraftwerken bis zu 90% des eingesetzten Brennstoffes). Dies wirkt sich ressourcenschonend und positiv auf die Kohlendioxid-Emissionen aus, weswegen der KWK in den ambitionierten Zielen zur Dekarbonisierung Deutschlands eine wichtige Rolle zugewiesen wird.

Natürlich gilt es zu beachten, dass die Umweltbilanz zu einem erheblichen Teil von der Art des eingesetzten Brennstoffs abhängt. In Betracht kommen hierbei alle Energieträger mit einem Mindestenergiegehalt, wie ihn Gas, Kohle, Mineralöle sowie flüssige oder feste Biomasse aufweisen.


Das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) 

Das KWKG regelt im Wesentlichen eine umlagefinanzierte Förderung von besonders effizienter Strom- und Wärmeerzeugung durch KWK-Anlagen. Betreiber solcher geförderten Anlagen erhalten, um Anreize zu Investitionen zu setzen, zeitlich befristete Zuschlagszahlungen.

Erstmals trat das KWK-Gesetz 2002 in Kraft und wurde seitdem mehrfach ausgebaut und angepasst. Die letzte Änderung stellt das KWKG 2017 dar, das nun den aktuellen gesetzlichen Rahmen für die Förderung von KWK absteckt.

Die erste Änderung im Vergleich zu den vorherigen Versionen des Gesetzes liegt in der Zielsetzung des Gesetzes. Als Zielwert wird nicht wie bisher ein Prozentwert der Gesamtnettostromerzeugung für ein Jahr angegeben, sondern es werden absolute Strommengen von 110 TWh für 2020 bzw. 120 TWh für 2021 genannt.

Die weiteren wesentlichen Neuerungen tragen vor allem den Unterschieden der Arten von KWK-Anlagen Rechnung:

  • Es wurden separate Förderungsregelungen für neue oder modernisierte KWK-Anlagen bis 1 MW oder über 50 MW elektrischer Leistung sowie nachgerüsteter Anlagen eingeführt.
  • Die besonders CO2-arme Erzeugung von Strom durch KWK unter Einsatz von Gas wird weiterhin gefördert, während es keine Förderung für kohlegetriebene KWK-Stromerzeugung mehr gibt.

Weiterhin sollen Wärme- und Kältenetze sowie entsprechende Speicher gefördert werden, die hinter KWK-Anlagen stehen. Außerdem werden die Zuschlagszahlungen für KWK-Strom aus Anlagen über 1 MW bis 50 MW künftig ausgeschrieben. Gleiches gilt für die Förderung innovativer KWK-Systeme.

Insgesamt verdoppelt der Gesetzgeber den bisherigen Wert des Förderungsvolumens damit auf 1,5 Mrd. Euro.


Modernisierte KWK-Anlagen sind nach dem KWKG Anlagen, bei denen:

  1. wesentliche die Effizienz bestimmende Anlagenteile erneuert worden sind,
  2. die Modernisierung eine Effizienzsteigerung bewirkt und
  3. die Kosten der Modernisierung mindestens 25 Prozent der Kosten betragen, welche die Neuerrichtung einer KWK-Anlage mit gleicher Leistung nach aktuellem Stand der Technik gekostet hätte.

Nachgerüstete KWK-Anlagen sind Anlagen der ungekoppelten Strom- oder Wärmeerzeugung, bei denen:

  1. fabrikneue Anlagenteile zur Strom- oder Wärmeauskopplung nachgerüstet worden sind und
  2. die Kosten der Nachrüstung mindestens 10 Prozent der Kosten betragen, welche die Neuerrichtung einer KWK-Anlage mit gleicher Leistung nach aktuellem Stand der Technik gekostet hätte.

Zuschlagzahlungen für KWK-Strom

Die Zuschlagzahlungen für KWK generierten Strom sind im zweiten Abschnitt des KWKG geregelt. Hier wird bestimmt, welche Anlagen zuschlagsberechtigt sind, wie hoch die Zahlungen ausfallen und wie lange diese laufen. Außerdem ist die Ausschreibung von Zahlungen für KWK-Strom und die Förderung sogenannter innovativer KWK-Systeme geregelt.

Ein Anspruch auf Zuschlagszahlungen besteht nach § 5 KWKG für:

  • Neue und modernisierte KWK-Anlagen bis 1 MW und über 50 MW elektrischer KWK-Leistung
  • Nachgerüstete KWK-Anlagen
  • Neue und modernisierte KWK-Anlagen über 1 MW und bis 50 MW elektrischer KWK-Leistung, die im Rahmen der Ausschreibung der Förderung einen Zuschlag erhalten

Die ersten beiden Gruppen können also ohne eine Ausschreibung Zuschlagzahlungen erhalten. Damit gegenüber dem Netzbetreiber weitere Zuschläge für erzeugten KWK-Strom verlangt werden können, müssen jedoch bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, die sich in § 6 Abs. 1 KWKG wiederfinden. Die Bedingungen sind merklich an den Klimaschutzplänen orientiert. So werden hocheffiziente Anlagen gefordert, Brennstoffe genannt (wobei Kohle hier explizit nicht vorkommt) und unter Bezugnahme zum EEG für Anlagen über 100 MW die Ausstattung für eine bedarfsorientierte Steuerung gefordert. Darüber hinaus darf durch die neue Anlage keine Fernwärmeversorgung aus einer bestehenden KWK-Anlage verdrängt werden, der Dauerbetrieb muss bis zum 31.12.2022 aufgenommen werden und schließlich müssen die Anlagen vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle abgenommen worden sein.


Höhe der Zuschlagszahlungen 

Die Höhe der Zuschlagzahlungen bestimmt sich nach § 7 KWKG. Dort wird zwischen den Fällen der Einspeisungins Netz der allgemeinen Versorgung und der Nichteinspeisungunterschieden. In beiden Fällen ergibt sich die Höhe des Zuschlags nach dem KWK-Leistungsanteil der Anlage. Für den für Stadtwerke relevanten ersten Fall ist dabei Folgendes festgelegt:

Wird durch den KWK-Leistungsanteil die elektrische KWK-Leistung einer bestehenden KWK-Anlage ersetzt, die Strom unter Verbrennung von Kohle gewinnt, erhöht sich der Zuschlag um weitere 0,6 Cent pro Kilowattstunde.

  1. für den KWK-Leistungsanteil von bis zu 50 Kilowatt: 8 Cent je Kilowattstunde,
  2. für den KWK-Leistungsanteil von mehr als 50 Kilowatt und bis zu 100 Kilowatt: 6 Cent je Kilowattstunde,
  3. für den KWK-Leistungsanteil von mehr als 100 Kilowatt bis zu 250 Kilowatt: 5 Cent je Kilowattstunde,
  4. für den KWK-Leistungsanteil von mehr als 250 Kilowatt bis zu 2 Megawatt: 4,4 Cent je Kilowattstunde und
  5. für den KWK-Leistungsanteil von mehr als 2 Megawatt: 3,1 Cent je Kilowattstunde.

Zuschlagzahlungen nach Ausschreibung und Förderung innovativer KWK-Systeme

Neue und modernisierte Anlagen, deren elektrische Leistung sich zwischen einem und 50 MW bewegt, können zuschlagberechtigt sein, sofern sie in einer Ausschreibung einen Zuschlag erhalten haben. Die Ausschreibung wird von der Bundesnetzagentur durchgeführt, die auch die Höhe der Zuschlagzahlungen ermittelt. Einzelheiten regelt eine Rechtsverordnung nach § 33a KWKG. Gleiches gilt für die Förderung innovativer KWK-Systeme, wie § 8b KWKG zu entnehmen ist.

Interessant ist in diesem Zusammenhang, dass das relativ neue Ausschreibungssystem (Einführung im Jahr 2017) bisher eher verhalten angenommen wird. Bei beiden bislang durchgeführten Ausschreibungsrunden wurde das Ausschreibungsvolumen nicht ausgeschöpft. Dies gilt sowohl bei der Förderung neuer und modernisierter Anlagen als auch bei derselbigen von innovativen KWK-Systemen. Allerdings ist die Nichtausschöpfung nicht allein auf fehlende Angebote zurückzuführen, vielmehr wurden viele Angebote auch schlichtweg nicht berücksichtigt, weil sie fehlerhaft waren. Sollte sich dieser Trend in den nächsten Ausschreibungsrunden fortsetzen, wird der Gesetzgeber nicht darum herumkommen, das System hinsichtlich Komplexität sowie Transaktionskosten und -risiko erneut anzupassen. Denn die Ausschreibungsvolumen orientieren sich auch an den klimapolitischen Zielen des Gesetzgebers, die letzten Endes auch gegenüber der EU zu erfüllen sind.


Ausblick KWK

Die Regelungen im KWKG zeigen, dass KWK auch im Zuge der Energiewende noch für viele Jahre eine wichtige Rolle in Deutschlands Energieversorgung spielen wird und dies auch von der Politik gewünscht ist. Dies gilt für den Übergangszeitraum bis 2030 auch für KWK-Anlagen, die mit fossilen Brennstoffen betrieben werden, sollen sie doch ungekoppelte Stromerzeugung mittels fossiler Brennstoffe weitgehend ersetzen. Danach ist zu erwarten, dass ihre Relevanz mit Blick auf die angestrebte Treibhausgasneutralität jedoch sukzessive zurückgehen wird. Hier werden nur noch KWK-Anlagen wirtschaftlich betrieben werden können, die auf erneuerbare Brennstoffe zurückgreifen.

Was die Wärmeversorgung angeht, scheint es zumindest für die öffentliche Versorgung privater Haushalte zweifelhaft, ob KWK die Antwort der Zukunft ist. Denn hier reicht in den meisten Fällen Wärme in niedrigeren Temperaturbereichen aus, die auch durch Solar- oder Geothermieanlagen bereitgestellt werden könnte. Mit Blick auf die höhere Wirtschaftlichkeit sowie die bessere Klimaverträglichkeit dieser Wärme-/ Energieerzeuger werden die Einsatzgebiete von KWK in etwas weiterer Zukunft wohl eher in den Bereichen Industriewärme und -strom liegen, bei denen wesentlich höhere Temperaturen und Energieleistungen benötigt werden.

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Den gelernten Versicherungskaufmann Björn Stressenreuter begeistern digitale Mehrwertmodelle basierend auf den Stärken von Industrieversicherungsmaklern.