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Elektrofahrzeuge laden – aber sicher!

Laut Kraftfahrt-Bundesamt wurden in diesem Jahr bereits über 75.000 Elektroautos angemeldet. Sie haben damit einen Anteil von 7,6 Prozent am Pkw-Gesamtmarkt. Plug-In-Hybridfahrzeuge erreichen bei den Pkw-Neuzulassungen mit Elektroantrieb bereits einen Anteil von 55 Prozent. Die Neuzulassungen rein batterieelektrischer Fahrzeuge beliefen sich zuletzt auf über 5.500 Einheiten. Angesichts dieser steigenden Zahlen erklärt der STADTWERKE MONITOR in folgendem Beitrag*, was es beim Laden eines Elektrofahrzeuges zu beachten gilt – für Verbraucher wie für Versorger.

Aufgrund der zunehmenden Anzahl von elektrisch angetriebenen Fahrzeugen ergeben sich zahlreiche Herausforderungen, die insbesondere das Laden der Fahrzeuge betreffen. Zum einen werden Stellplätze und Ladestationen mit der entsprechenden elektrischen Infrastruktur benötigt, zum anderen müssen örtliche Energieversorger fähig sein, die entsprechenden Kapazitäten für den erhöhten Stromverbrauch sicherzustellen.  

 ELEKTRIZITÄT ALS HÄUFIGSTE BRANDURSACHE 

Durch die Installation und den Betrieb von Ladestationen im oder am Gebäude sowie in Garagen können verschiedene Gefahren entstehen. So können Personen aufgrund von mechanischer Beschädigung von Leitungen, unzureichender Installation oder mangelnder Prüfung von Strom gefährdet werden. Auch die Brandgefährdung während des Ladevorgangs ist nicht zu unterschätzen. Elektrische Anlagen verursachen circa ein Drittel aller Brände. Dementsprechend wichtig sind Vorkehrungen zur Reduzierung der Brandgefahr!

AUSWAHL DER LADEBETRIEBSART

Grundsätzlich lässt sich der Ladevorgang in vier Ladebetriebsarten (DIN EN 61851) unterteilen. Auffälligster Unterschied der Betriebsarten ist der Anschluss des PKW, der entweder direkt an einer Steckdose (1 & 2) oder an einer Ladestation (3 & 4) erfolgt. Die Ladebetriebsarten 3 und 4 wurden speziell für eine auf Elektrofahrzeuge basierende Infrastruktur entwickelt und bieten dadurch eine besonders hohe elektrische Sicherheit. Durch die ständige Kommunikation zwischen Fahrzeug und Ladeeinrichtung können zusätzlich eine Überlastung vermieden und damit ein Brand verhindert werden. Die meisten Neufahrzeuge unterstützen nur diese Ladebetriebsarten. Außerdem sind höhere Ladeströme und damit ein schnelleres Laden möglich. Für Neueinrichtungen sind daher versicherungstechnisch nur die Ladebetriebsarten 3 und 4 sinnvoll.

 PLANUNG DER GEEIGNETEN LADE-INFRASTRUKTUR 

Nach der Auswahl der Ladebetriebsart erfolgen die Festlegung des Ladeplatzes und die Elektroinstallation der Komponenten. Für die Ladeinfrastruktur müssen folgende Angaben berücksichtigt werden:  

  • Art und Anzahl der Elektrofahrzeuge
  • Ladestromaufnahme der jeweiligen Pkws 
  • Durchschnittliche Parkdauer und Ladeverhalten der Fahrzeughalter 

Besonders schwierig zu prognostizieren ist dabei das Ladeverhalten der Nutzer. Je nach Einsatzart der Fahrzeuge ist es möglich, dass sämtliche Fahrzeuge zur selben Zeit laden. Bei Dienstwägen für Bürokräfte werden die Fahrzeuge vermutlich vorrangig tagsüber geladen. Handelt es sich um Pool-Fahrzeuge für den Außendienst ist ein nächtlicher Ladevorgang sehr wahrscheinlich. Empfohlen wird neben einer Anforderungs-abhängigen Lade-Infrastruktur auch der Einsatz eines Lastmanagementsystems. Dieses System analysiert die einzelnen Ladevorgänge und kann je nach Vorgabe die maximale Last steuern oder eine Priorisierung vornehmen. Dadurch lassen sich kostenintensive Lastspitzen und Überlastungen vermeiden. Die Errichtung der Ladeinfrastruktur ist nach DIN VDE 0100-722 durchzuführen. Nur so kann eine hohe elektrische Sicherheit der Installationen gewährleistet werden. 

PRÜFUNG UND BETRIEB DER LADE-EINRICHTUNGEN 

Sobald die Ladeeinrichtungen installiert wurden, sind diese regelmäßigen Prüfungen zu unterziehen. Als erstes sollte der Nutzer genau hinsehen, ob entweder die Ladestation oder das Kabel etwaige mechanische Beschädigungen aufweisen. Sollten Ladeleitungen oder Steckverbindungen defekt sein, sind diese unverzüglich auszutauschen. Zusätzlich sind sämtliche Elektroinstallationen der Ladeinfrastruktur in regelmäßigen Abständen gemäß den gültigen Bestimmungen (z. B. DIN VDE 0701-0702, DGUV V3, VdS Klausel SK 3602) zu prüfen. 

BRANDSCHUTZTECHNISCHE ANFORDERUNGEN 

Im Hinblick auf den Brandschutz bestehen ähnlich wie auch bei anderen elektrischen Einrichtungen gewisse einzuhaltende Anforderungen: 

  • Der Bereich rund um den Ladeplatz und die Ladestation ist in einem Radius von 2,5 m brandlastfrei zu halten 
  • Sollten Ladeplätze innerhalb eines Gebäudes installiert werden, ist die entsprechende Garagenverordnung des jeweiligen Bundeslandes zu beachten 
  • Es ist eine ausreichende Be- und Entlüftung der Ladeplätze sicherzustellen 
  • Eine Errichtung in feuergefährdeten Betriebsstätten oder explosionsgefährdeten Bereichen ist grundsätzlich unzulässig 
  • Im Bereich der Ladeplätze sind geeignete Feuerlöscher (CO2) vorzuhalten 
  • Die Installation einer Brandmeldeanlage zur Brandfrüherkennung und automatischen Alarmierung der Feuerwehr ist empfehlenswert 

E-BIKES UND E-SCOOTER 

Neben dem Umstieg auf Elektrostraßenfahrzeuge verwenden immer mehr Menschen Fahrräder mit elektrischer Unterstützung oder Elektroroller. Im Gegensatz zu Ladegeräten für Pkws werden für die elektrischen Zweiräder meist mobile Ladegeräte angeboten. Dadurch besteht die Gefahr, dass ein unkontrolliertes Laden an einer x-beliebigen Steckdose stattfindet. Dementsprechend ist es sinnvoll, analog zu Elektroautos feste Ladeplätze zu definieren, die brandlastfrei gehalten werden. Auch für diese Ladeplätze ist eine gewisse elektrische Infrastruktur durch ortsfeste Elektroinstallationen zu schaffen, sodass auf Mehrfachstecker verzichtet werden kann.

Da insbesondere Fahrräder häufig durch Umfallen oder Stürze beschädigt werden können, ist eine regelmäßige Sichtprüfung erforderlich. Grundsätzlich sind die Anforderungen des Herstellers zu beachten (z. B. Laden im Freien). Zusätzlich sind nur vom Batteriehersteller zugelassene Ladegeräte zu verwenden. Es empfielt sich, nicht verwendete Fahrräder bzw. deren Batterien entweder in eigenen Räumen oder geschlossenen, nichtbrennbaren Schränken aufzubewahren, die ausschließlich der Lagerung der Batterien dienen. 


* Trotz größtmöglicher Sorgfalt kann keine Haftung für Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der Fachinformation übernommen werden.



 Der Beitrag entstand ohne finanzielle Gegenleistung mithilfe von Informationen der Allianz.